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Satzung SG Einberg
Aktuelle Satzung mit Satzungsänderungen vom 10.05.2022
Satzung_SG_Einberg_2022.pdf
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S A T Z U N G

der Schützengesellschaft Einberg 1926 e.V.
 

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Coburg
unter Aktenzeichen V R 4 / 48 Nr. 43 vom 12.03.1973
und Änderungseintrag Nr. 48 vom 05.07.1982
und Änderungseintrag Nr. 598 vom 10.05.2022

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft Einberg 1926 e.V." und hat seinen Sitz

in Rödental bei Coburg.
Anschrift: Am Sportplatz 21, 96472 Rödental.

 

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen
Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen vereinigen 

und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein wer unbescholten ist.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich, auf dem vorhandenen Vordruck, an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Die nachfolgende Hauptversammlung wird über die einzelnen Mitglieder in Kenntnis gesetzt.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
durch die Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:


a) durch Austritt.
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er
nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen
für das laufende Jahr voll zu entrichten.


b) durch Ausschluss.
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, Verstoß gegen die anerkannten sportlichen
Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Beschädigung 
des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens.

Er muss erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss

zur nächsten Mitgliederversammlung schriftliche Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgeführt.

Der Schützenpass ist Eigentum vom BSSB und ist mit Ende der Mitgliedschaft an den Verein zurückzugeben.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von 
den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.


Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

 

§ 7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe

von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
 

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:


1. Die Vorstandschaft,
2. der Vereinsausschuss,
3. die ordentliche Mitgliederversammlung.


Zu 1.:
Die Vorstandschaft besteht aus einem 1., 2. und 3. Vorstand, 1. und 2. Kassier, 1 Schriftführer und 1. Sportleiter. Die drei Vorstände sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Vorstandes wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstandes. Die Vertretungsbefugnis des 3. Vorstandes wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. und 2. Vorstandes.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.

Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
 

Zu 2.:
Der Vereins-Ausschuss besteht aus dem Vorstand und fünf Beisitzer.

Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat.

Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun.

Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Vereins-Ausschusses ist es, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der Vereins-Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Vorstand einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung.

Die Mitglieder des Vorstandes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme.

Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
 

Zu 3.:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.

Sie wird vom 1. Vorstand durch Aushang im und am Schützenhaus, sowie auf der Homepage, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Diese Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Ein persönliches Anschreiben der Mitglieder, sowie die Veröffentlichung im Rödentaler Amtsblatt erfolgt optional und ohne Fristbindung.
 

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
c) Ein- und Ausgänge
d) Entgegennahme der Berichte
des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,
des Kassiers über die Jahresabrechnung,
der Rechnungsprüfer,
des Sportleiters und der Spartenleiter.
Entlastung der Vorstandschaft
Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses.
Wahl der Rechnungsprüfer.
Verschiedenes.

 

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich

beim 1. Vorstand eingereicht wurden, später nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vorstandes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Die Rechnungsprüfer wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand das Verlangen stellt.

 

§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche gemeinnützige sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.

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